1022 f.) ist aufgrund des Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass es das Lichtsignal zum Tatzeitpunkt nicht gab oder dieses nicht in Betrieb war. Dass sich der Zeuge C.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die Lichtsignalanlage bzw. das Rotlicht erinnern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte während des Aufleuchtens des Rotlichts den einspurig geführten Baustellenbereich befuhr, um vor der ihm nachfahrenden Polizei zu flüchten.