Die Länge der Baustelle betrug etwas über 100 m. Dieser Bereich war eng und nicht schnurgerade, der Blick auf die Baustelle und deren Ende waren durch Baumaschinen und einen Container eingeschränkt und es befanden sich auf beiden Strassenseiten Trottoirs (teilweise aufgrund der Baustelle gesperrt) sowie Ein- bzw. Zufahrten zu Wohnhäusern. 8.5.4 Beweisfrage 2: Überfahren bzw. Nichtbeachten eines Rotlichts Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, das Rotlicht nicht gesehen zu haben, er habe sich nicht darauf geachtet (pag. 150 Z. 128).