1012 Z. 27 ff.) die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke nachgefahren und diese Fahrt auf Video aufgezeichnet (pag. 111). Aus den Akten erschliesst sich nicht, wann genau dieses Video erstellt wurde und ob die Länge der Baustelle mit derjenigen zum Tatzeitpunkt übereinstimmt. C.________ konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an diese zwei vorgenannten und sich nicht aus den Akten ergebenden Punkte nicht mehr erinnern (vgl. pag. 1012 f. Z. 34 ff.). Dem Video mit der abgefahrenen Fluchtstrecke (pag.