Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge die Richtigkeit des Inhalts des von ihm damals verfassten Wahrnehmungsberichts (pag. 1010 Z. 25 f.; vgl. pag. 135 ff.). Er gab zu Protokoll, dass es glaublich im Bereich der 30-er Zone auf den Seiten Absperrungen gehabt habe (vgl. 1011 Z. 24 f.). An weitere Details und Einzelheiten konnte sich C.________ nicht mehr erinnern. Nach dem Vorfall vom 23. Januar 2021 wurde von C.________ (vgl. pag. 135 ff. und pag. 1012 Z. 27 ff.