Zudem wurde einer der beiden Polizisten v.A.w. anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen und dem Beschuldigten somit das Konfrontationsrecht gewährt. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten zum Vorfall vom 23. Januar 2021 verwertbar sind. Die übrigen Beweismittel sind ebenfalls verwertbar und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 8.5.2 Allgemeines zur Fluchtfahrt Nicht in der Anklageschrift umschrieben, aber ebenfalls unbestritten ist Folgendes: Den im Einsatz stehenden Polizisten der Kantonspolizei Bern, C.________ und AI.