6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2). Vorliegend haben zwei Polizisten zum Vorfall vom 23. Januar 2021 je einen Wahrnehmungsbericht verfasst. Der Beschuldigte konnte diese Wahrnehmungsberichte im Rahmen der Akteneinsicht einsehen und dazu Stellung nehmen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 4. Januar 2023 ausdrücklich auf die Geltendmachung von nicht gewährten Konfrontationsrechten verzichtet hat (pag. 638). Zudem wurde einer der beiden Polizisten v.A.w.