Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontationsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024 E.3.1.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts