20 Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen.