Im Internet können grundsätzlich nur Informationen mit einem offiziellen Anstrich (wie bspw. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.) als notorisch i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO angesehen werden, da sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen. In jedem Fall ist eine Tatsache insofern mit einer gewissen Zurückhaltung als in der Öffentlichkeit allgemein bekannt zu qualifizieren, als sich daraus eine Ausnahme von den im Strafprozess geltenden Beweisführungsgrundsätzen ergibt (BGE 143 IV 380 Regeste sowie E. 1).