8.5.1 Beweiserhebung und Verwertbarkeit der Beweismittel Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Nur gewisse Informationen, welche im Internet zugänglich sind, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notorische Tatsachen dar. Im Internet können grundsätzlich nur Informationen mit einem offiziellen Anstrich (wie bspw. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.) als notorisch i.S.v.