92 SVG (pag. 778 f.), führte den Schuldspruch im Urteilsdispositiv fälschlicherweise – wie zuvor erwähnt – als Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG auf (vgl. pag. 710). Die Kammer hat daher auch diesbezüglich eine Korrektur vorgenommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch die Auflistung in E. 8.4.1 hiervor). 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Beweiserhebung und Verwertbarkeit der Beweismittel Gemäss Art.