So führte die Vorinstanz im Urteilsdispositiv als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung folgende Vorwürfe auf (vgl. pag. 710; Aufzählung in Klammer): qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden])