___ (Fahrzeugmarke) und verwendete sie in der Folge. Mit diesem Fahrzeug fuhr der Beschuldigte am 22. Januar 2021, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen, gemeinsam mit AA.________ nach AB.________(Ort). Beim Z.________(Fahrzeugmarke) handelte es sich um ein nicht immatrikuliertes Motorfahrzeug, für welches weder eine Haftpflichtversicherung noch ein gültiger Fahrzeugausweis bestand und welches folglich auch über keine gültigen Kontrollschilder verfügte, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte fuhr mit demselben Fahrzeug zudem am 23. Januar 2021 mit AA.________ als Beifahrer auf der AC.