Die restlichen Teilsachverhalte von Ziff. I.2. der Anklageschrift und entsprechenden Schuldsprüche werden vom Beschuldigten nicht bestritten und nicht angefochten (vgl. den Überblick in E. 8.4.1 hiernach). Somit sind betreffend den Vorfall vom 22. und 23. Januar 2021 folgende Teilsachverhalte unbestritten: Der Beschuldigte eignete sich zu einem unbekannten Tatzeitpunkt in D.________(Ort) absichtlich und auf unbekannte Weise die Kontrollschilder ________ an, befestigte diese an seinem Personenwagen Z.________ (Fahrzeugmarke) und verwendete sie in der Folge.