Überdies bestreitet er, dass es sich aufgrund des Zustands der Bremsen um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug handelte. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gar das Vorhandensein des Lichtsignals bzw. des Betriebs des Lichtsignals in Frage.