Die Defekte der Bremsen seien in den Akten dokumentiert und es müsse als erstellt erachtet werden, dass es mit den Bremsen gröbere Probleme gegeben habe. Betreffend die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit treffe es zwar zu, dass diese nicht exakt bestimmt werden könne. Allerdings sei eine genaue Bestimmung gar nicht notwendig, denn es handle sich nicht um einen Grenzfall, weshalb bspw. eine Fahrtenschreiberauswertung nicht erforderlich gewesen sei. Aus den vorhandenen Beweismitteln ergebe sich, dass der Beschuldigte viel zu schnell ge-