Die vom Beschuldigten effektiv gefahrene Geschwindigkeit sei nicht klar. Überdies sei nicht erstellt, dass die Bremsen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuges nicht funktioniert hätten. Weiter sei davon auszugehen, dass es das Lichtsignal zum Tatzeitpunkt nicht gegeben habe oder dieses nicht in Betrieb gewesen sei (pag. 1022 f.). 8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der Sachverhalt könne der Anklageschrift entnommen werden. Die Defekte der Bremsen seien in den Akten dokumentiert und es müsse als erstellt erachtet werden, dass es mit den Bremsen gröbere Probleme gegeben habe.