8.3 Vorbringen der Parteien 8.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe betreffend die Geschwindigkeit auf die Wahrnehmungsberichte der den Beschuldigten verfolgenden Polizisten und damit auf deren Tachoanzeige abgestellt. Es sei jedoch unklar, wann die Polizisten auf den Tacho ihres Fahrzeuges geschaut hätten und wie gross der Abstand der beiden Fahrzeuge gewesen sei. Die Polizisten hätten die Nachfahrt schliesslich abgebrochen. Die vom Beschuldigten effektiv gefahrene Geschwindigkeit sei nicht klar.