nahmeprotokoll abzustellen, sind keine ersichtlich und wurden auch seitens der Verteidigung nicht genannt. Angesichts der vom UTD festgestellten Mängeln braucht es nach Auffassung des Gerichts sodann kein besonderes Fachwissen, um beurteilen zu können, dass die fragliche Bremsanlage defekt bzw. nicht mehr funktionstüchtig war. Im Ergebnis erachtet das Gericht somit den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklageschrift – soweit überhaupt bestritten – als erstellt.