Letztlich gab auch der Beschuldigte selber zu, dass seine Geschwindigkeit nicht der Örtlichkeit, den Strassenverhältnissen, den Sichtverhältnissen und dem Verkehrsaufkommen angepasst gewesen sei, so dass ihm nicht wohl gewesen sei (p. 150 Z. 118 ff.). Für das Gericht ist daher gestützt auf die Wahrnehmungsberichte und Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, d.h. von rund 90 km/h, und insbesondere auch in der aufgrund einer Baustelle signalisierten 30er-Zone in K.________(Ort), Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA), fuhr.