Sie geben nicht nur den sich angeblich zugetragenen Sachverhalt anschaulich und detailliert wieder, sondern stimmen auch im zentralen Handlungsablauf miteinander überein. Zumal der Beschuldigte sodann ausdrücklich auf seine (noch) nicht gewährten Konfrontationsrechte verzichtete (p. 638), schadet der Umstand, dass die beiden Polizisten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 04.07.2023 nicht einvernommen wurden, nicht. Der entsprechende Einwand der Verteidigung überzeugt daher nicht. Nebst den polizeilichen Wahrnehmungsberichten führte