Zwar ist der Verteidigung insofern Recht zu geben, als dass sich vorliegend nicht mit Sicherheit feststellen lässt, wie schnell der Beschuldigte in der Tatnacht tatsächlich gefahren ist. Es liegen jedoch keine Gründe dafür vor, nicht auf die Wahrnehmungsberichte der beiden involvierten Polizisten abzustellen. Sie geben nicht nur den sich angeblich zugetragenen Sachverhalt anschaulich und detailliert wieder, sondern stimmen auch im zentralen Handlungsablauf miteinander überein.