Betreffend die vom Beschuldigten am 23.01.2023 gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich aus dem Berichtsrapport bzw. Wahrnehmungsbericht des Polizisten C.________ vom 28.01.2021 sowie dem von ihm verfassten Unfallaufnahmeprotokoll, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, den fraglichen Z.________(Fahrzeugmarke), zunächst massiv beschleunigt habe. Aufgrund der schnellen Beschleunigung des Z.________(Fahrzeugmarke) sei eine grosse Distanz zwischen dem Fahrzeug der Polizei und dem Z.________(Fahrzeugmarke) entstanden, weshalb es den Polizisten nicht mehr