1010 ff.). Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 8.5 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung das Folgende (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 748 ff.): Der Beschuldigte zeigte sich bereits anlässlich der Einvernahme vom 23.01.2021 grundsätzlich geständig, den in Ziff. I. 2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt begangen zu haben. So gab er zu, sich auf dem Nachhauseweg von AB.