8.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 748). Da oberinstanzlich nicht mehr alle der in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen Vorwürfe (vgl. Überblick in E. 8.4.1 und 8.4.2 hiernach) angefochten wurden, sind nachfolgend lediglich die nachfolgenden Beweismittel von Relevanz: Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 23. Januar 2021 (pag. 82 ff.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 23. Januar 2021 (pag.