Durch diese krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und des Rotlichts resp. der einspurigen Verkehrsführung ging der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein, was er mit seiner vorher beschriebenen Fahrweise mindestens in Kauf nahm.