III.1 zusammengefasst und dabei wiederum nicht nach den einzelnen Tatbeständen geordnet. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (bzgl. letzterer lediglich betreffend die Widerhandlungen gegen das SVG) entspricht nicht der Praxis und ist überdies äusserst unübersichtlich und 12 fehleranfällig. Die Kammer korrigierte diese Darstellung soweit möglich auch in Bezug auf die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche (vgl. oberinstanzliches Urteilsdispositiv, pag. 1060 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung