VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer zu überprüfen ist hingegen die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).