Folglich ist auch die unangefochten gebliebene Beschlagnahmung des Geldbetrages von CHF 59.40 und dessen Verwendung zur teilweisen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer zu überprüfen ist hingegen die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung (Ziff.