III. Verurteilung Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, da oberinstanzlich nicht eine Einstellung oder ein Freispruch vom angefochtenen Vorwurf (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. Ausführungen hiervor), sondern ein Schuldspruch (mildere Qualifikation) beantragt wurde. Folglich ist auch die unangefochten gebliebene Beschlagnahmung des Geldbetrages von CHF 59.40 und dessen Verwendung zur teilweisen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen (Ziff.