11 schädigungsfolgen teilweise ebenfalls in Rechtskraft erwachsen: Einerseits sind die mit der Einstellung und dem Freispruch zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Andererseits sind aufgrund der Anträge der Verteidigung auch die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III. Verurteilung Ziff.