Überdies wurde der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges angefochten (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1022 f.). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und alle weiteren Schuldsprüche (E. 8.4.1 hiernach bzw. Ziff. I.3. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung offen. Allerdings sind vorliegend die Kosten- und Ent-