Dies deshalb, weil nicht alle dieser Tathandlungen als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gewürdigt wurden. Zudem focht der Beschuldigte betreffend die von der Vorinstanz unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung subsumierten Tathandlungen lediglich das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder 50 km/h sowie das Nichtbeachten eines Rotlichts an, weshalb folglich diese Tathandlungen von der Kammer zu überprüfen sind. Überdies wurde der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges angefochten (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag.