1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Allerdings wurden nicht alle Tathandlungen, welche von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Ziff. I.2. resp. von der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv unter Ziff. III.1.2. aufgeführt wurden, angefochten. Dies deshalb, weil nicht alle dieser Tathandlungen als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gewürdigt wurden.