4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Sanktionen (Ziff. III. Verurteilung Ziff. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.