nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) (Ziff. III.1.2. Urteilsdispositiv); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen;