und ev. andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie Inverkehrsetzung resp. Führen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) (Ziff. III.1.6. Urteilsdispositiv);