3. In Abänderung von Ziffer III. 2. des Urteils sei der Berufungsführer lediglich zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'400.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung [sic!] auf 24 Tage festzusetzen sei. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss vorgängig eingereichten [sic!] Kostennote gerichtlich festzusetzen.