Weiter wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geomaps- Ausdruck mit Streckeneinzeichnung (pag. 1053) zu den Akten genommen (pag. 1009). Überdies reichte die Verteidigung des Beschuldigten weitere Unterlagen (vgl. pag. 1030 ff.; Lohnabrechnungen und eine E-Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt sowie ein dazugehöriger Beleg) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden (pag. 1009). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1016 ff.). Ferner wurde C.________ (als Zeuge) einvernommen (pag. 1010 ff.).