Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen verzichtet hatte (pag. 976), sich die übrigen Parteien nicht hatten vernehmen lassen und Stillschweigen als Zustimmung gilt, wurden die Straf- und Zivilklägerin, der Strafkläger 1 und die Strafklägerin 2 mit Beschluss vom 12. März 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Strafverfahren entlassen (pag. 978 f.). 6 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. und 17. Dezember 2024 statt (pag. 1007 ff.).