Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die Straf- und Zivilklägerin, den Strafkläger 1 und die Strafklägerin 2 ohne Kostenund Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 967 f.). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen verzichtet hatte (pag.