90 Abs. 3 und 4 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und auf die Strafzumessung (pag. 843 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 965 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.