1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin S.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5 VI. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: - 1 Stechbeitel - 1 Münzbehälter - 2 Schiloms - 1 Winterhandschuh, Ziener, Gore-Tex, schwarz - 6 Couvert, weiss, aufgerissen