18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 1, 22a, 68 Abs. 1 und 1bis SSV; Art. 34 Abs. 1 lit. b, c, d und e VSKV-ASTRA; Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.