5 VI. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren — festzusetzen gemäss Kostennote vom 17. Juli 2024 — nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. VII. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.