4 StPO untersteht. III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Herr A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den Freiheitsentzug bzw. die Überhaft im Betrag von mindestens CHF 200.00 pro Tag zuzusprechen. V. Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.