AKS) unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an den Verteidiger von A.________ im Betrag von CHF 3'681.85 für das Verfahren PEN 23 355, ohne Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, durch den Kanton Bern sowie unter Feststellung, dass die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung im Betrag von CHF 9'057.25 im Verfahren PEN 22 536 (vgl. Dispo Ziffer III. 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023 in Sachen SK 22 639) nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO untersteht. III.