angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), begangen am 28. April 2022 in C.________ festzustellen (Ziffer I. 2. des Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2023). II. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 28. April 2022 um 18:15 Uhr auf C.________, z.N. von Herrn D.________ (Ziffer I. 1. AKS) unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung