Zur Bezahlung einer Entschädigung für Anwaltskosten (Interventionskosten) im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 3'269.70 inkl. MWST gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 28. Mai 2024, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, an C.________ ; 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ; III. Weiter sei zu verfügen : 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote vom 28. Mai 2024 gerichtlich zu bestimmen ; 2. Die weiteren Verfügungen seien von