Sodann wurde für sämtliche geltend gemachten Leistungen ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % angewandt, der erst seit dem 1. Januar 2024 gilt. Mit Ausnahme der Leistung vom 15. Januar 2024 im Umfang von fünf Stunden ist folglich der alte Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zu vergüten. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Verteidigungskosten der Kammer gerade noch als angemessen.